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Screening Eagle Technologies

ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN

 

SCREENING EAGLEALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN

Vielen Dank, dass Sie sich für die leistungsstarken Inspektionstechnologien von Screening Eagle entschieden haben. Bitte lesen Sie diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen sorgfältig durch, die den Kaufvertrag zwischen Screening Eagle und den Kunden darstellen.

1. Geltungsbereich

  1. 1.1.  Die nachstehenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen in ihrer jeweils gültigen Fassung (nachstehend „Allgemeine Verkaufsbedingungen“) gelten für den gewerblichen Verkauf von Waren sowie unter anderem für die Lizenzierung bestimmter spezifischer Betriebsprogramme, die in ihrer zu gegebenen Zeit aktualisierten Form als integraler Bestandteil und/oder in Verbindung mit bestimmten Waren bereitgestellt oder integriert werden (nachstehend „Betriebsprogramme“), und damit verbundene Dienstleistungen sowie künftige Lieferungen und Leistungen durch Screening Eagle Technologies AG (Schweizer Handelsregister Nr. CHE-262.732.001) oder Proceq S.A., ein nach den Gesetzen der Schweiz organisiertes Unternehmen (Schweizer Handelsregister Nr. CHE- 105.959.666), beide mit eingetragenem Gesellschaftssitz in Ringstrasse 2, 8603 Schwerzenbach, Schweiz, oder die verbundenen Unternehmen (nachstehend „Screening Eagle“) und stellen einen Bestandteil jedes zwischen einem Kunden (nachstehend der „Kunde“) und Screening Eagle vereinbarten Kaufvertrags dar. Für die Zwecke dieser Verkaufsbedingungen bezeichnet Screening Eagle das im schriftlichen Angebot, in der Offerte oder Auftragsbestätigung genannte Konzernunternehmen von Screening Eagle.

  2. 1.2.  Sämtliche Abweichungen von diesen Verkaufsbedingungen entfalten nur dann Gültigkeit, wenn sie zuvor zwischen Screening Eagle und dem Kunden in schriftlich vereinbart wurden.

  3. 1.3.  Die Anwendbarkeit anderslautender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden ist ausdrücklich ausgeschlossen, unabhängig davon, ob Screening Eagle im jeweiligen

    Einzelfall widersprochen hat oder nicht.

  4. 1.4.  Besondere zwischen Screening Eagle und dem Kunden für einen bestimmten Kauf/Verkauf

    schriftlich vereinbarten vertraglichen Bedingungen haben, sofern sie im Widerspruch zu diesen stehen, gegenüber diesen Verkaufsbedingungen Vorrang.

2. Bestellungen des Kunden

2.1.  Bestellungen des Kunden können schriftlich erfolgen. Um einen rechtsverbindlichen, rechtsgültigen und durchsetzbaren Vertrag darzustellen, bedürfen diese Bestellungen der schriftlichen Annahme durch Screening Eagle. Ein Vertrag kommt erst mit der förmlichen Annahme der Bestellung des Kunden durch Screening Eagle zustande. Jede von Screening Eagle ausgehende Offerte ist, auch wenn sie in Beantwortung einer Anfrage eines Kunden erfolgt, immer nur als Aufforderung zur Offertstellung durch den Kunden an Screening Eagle zu verstehen und gilt nicht als Vertrag, da der Vertrag ausschliesslich durch die förmliche Annahme einer solchen Offerte durch Screening Eagle zustande kommt.

2.2.  Screening Eagle kann Bestellungen jederzeit durch Mitteilung an den Kunden abändern. In diesem Fall ist der Kunde an die betreffenden Änderungen gebunden, sofern diese Änderungen nicht höhere oder geringere Kosten und/oder eine längere oder kürzere Lieferzeit zur Folge haben und der Kunde nicht innerhalb von drei Geschäftstagen nach Empfang der Änderungsmitteilung einen entsprechenden Widerspruch an Screening Eagle übermittelt.

3. Lizenz für Betriebsprogramme

3.1.  Screening Eagle gewährt dem Kunden während der Nutzungsdauer der vom Kunden erworbenen Waren ein nicht ausschliessliches, widerrufliches, nicht übertragbares und begrenztes Nutzungsrecht für die ausschliesslich in Verbindung mit den vom Kunden gekauften Markenprodukten von Screening Eagle vertragsgemäss erworbenen Betriebsprogramme (nachstehend die „Lizenz“). Diese Lizenz umfasst die für bestimmte erworbene Waren ursprünglich lizenzierte Version der Betriebsprogramme und weitere Aktualisierungen, Merkmale, Funktionen, Support- oder Wartungsdienste, die von Screening Eagle nach eigenem Ermessen bereitgestellt werden.

3.2.  Der Kunde darf weder selbst noch über Dritte die Betriebsprogramme oder Kopien hiervon nicht gegenüber Dritten veröffentlichen bzw. an diese übertragen, weiterleiten, verbreiten, versenden, verkaufen, weiterverkaufen, ausleihen, verleihen, vertreiben oder veräussern und den Quellcode der Komponenten der Betriebsprogramme nicht mit Reverse- Engineering-Methoden rekonstruieren, dekompilieren, disassemblieren oder anderweitig versuchen, diesen zu entschlüsseln. Der Kunde verpflichtet sich, seine Mitarbeiter und Vertreter, die gegebenenfalls Zugang zu den Betriebsprogrammen haben, über die hierin enthaltenen Beschränkungen zu informieren und sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.

3.3.  Die Betriebsprogramme können für den Zugriff auf und die Nutzung von verschiedenen Produkten und Dienstleistungen von Screening Eagle verwendet werden. Der Zugriff auf und die Nutzung von Produkten und Dienstleistungen über die Betriebsprogramme, einschliesslich etwaiger Gebühren für einen solchen Zugriff und eine solche Nutzung, werden durch die für die entsprechenden Produkte und Dienstleistungen geltenden Bedingungen geregelt.

3.4.  Der Kunde erkennt hiermit an und stimmt zu, dass sämtliche Rechte und Rechtsansprüche an den Betriebsprogrammen, der Dokumentation und anderen zugehörigen Materialien ausschliesslich bei Screening Eagle und gegebenenfalls den anderen Eigentümern der Software verbleiben und, sofern nicht ausdrücklich im Rahmen dieser Bedingungen eingeräumt, hat der Kunde kein Eigentum oder andere Rechte an den Betriebsprogrammen. Sofern nicht ausdrücklich anderweitig in diesen Bedingungen vorgesehen, verpflichtet sich der Kunde, die Betriebsprogramme, die Dokumentation oder anderen zugehörigen Materialien nicht zu verwenden. Jeglicher mit derartigen Rechten verbundene Geschäfts- und Firmenwert kommt direkt und ausschliesslich Screening Eagle zugute.

3.5.  Die Betriebsprogramme werden ohne Gewähr und in der verfügbaren Form bereitgestellt. Weder Screening Eagle noch ein Lizenzgeber des Vorgenannten gewährleisten ausdrücklich oder stillschweigend, dass die Betriebsprogramme sowie der Zugriff auf die Betriebsprogramme unterbrechungsfrei, sicher, vollständig oder fehlerfrei ist und die Anforderungen des Kunden erfüllt.

3.6.  Zu bestimmten Waren können Betriebsprogramme mit automatischen Werkzeugen zur Datenverarbeitung und Datenanalyse gehören. Obgleich alle Anstrengungen unternommen werden, die Richtigkeit der von diesen Werkzeugen bereitgestellten Informationen sicherzustellen, ist dem Kunden bekannt, dass die von diesen Werkzeugen bereitgestellten Ergebnisse nicht vollständig fehlerlos sein können.

3.7.  Screening Eagle unternimmt sämtliche angemessenen Anstrengungen, um die vom Kunden innerhalb von zwölf Monaten nach Kauf der zu den Betriebsprogrammen gehörigen Waren gemeldeten Fehler zu beseitigen, die Auswirkungen auf die Funktionalität der Betriebsprogramme haben. Der Kunde meldet und beschreibt Screening Eagle die Sachmängel unverzüglich schriftlich. Screening Eagle behält sich das Recht vor, den betreffenden Mangel auf die dem Unternehmen geeignet erscheinende Weise zu beseitigen.

3.8.  Mit Ausnahme der hierin gewährten Garantie haftet Screening Eagle weder vertraglich noch aus unerlaubter Handlung oder auf deliktischer Grundlage für jegliche Verluste, die in Verbindung mit den Betriebsprogrammen erwachsen. Dazu zählen unter anderem Schäden, die im Zusammenhang mit Einnahmeausfällen, im Falle des Verlustes eines Geschäfts, durch Verlust von erwarteten Einsparmöglichkeiten oder Gewinnerzielungen, Verlust des ideellen Firmenwerts, Verlust von Daten, indirekte Verluste oder Folgeschäden, die im Zusammenhang mit den Betriebsprogrammen entstehen oder erlitten werden.

3.9.  Screening Eagle und/oder die Lizenzgeber haften unter keinen Umständen gegenüber dem Kunden für Ansprüche, die sich in irgendeiner Weise auf Folgendes beziehen:
a) die Unfähigkeit des Kunden, Arbeiten mit den Betriebsprogrammen durchzuführen;
b) entgangene Gewinne (weder direkt noch indirekt), Folgeschäden, Schadenersatz mit Strafwirkung sowie zufällige, indirekte oder spezielle Schäden, die ganz oder teilweise mit den in diesen Verkaufsbedingungen festgelegten Rechten des Kunden oder der Nutzung bzw. der Nutzungsunfähigkeit der Betriebsprogramme zusammenhängen, selbst wenn Screening Eagle und/oder die Lizenzgeber des Vorgenannten auf die Möglichkeit solcher Schäden hingewiesen wurden.

3.10.  Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung und Screening Eagle ist für die Nutzung der Betriebsprogramme durch den Kunden oder einen anderen Benutzer nicht haftbar. Der Kunde hat Screening Eagle für sämtliche aus einer derartigen Nutzung entstehenden Ansprüche, Kosten, Schäden, Verluste und Verbindlichkeiten (einschliesslich angemessener Auslagen und Kosten) zu entschädigen und schadlos zu halten.

3.11.  Der Rechtsbehelf des Kunden und die gesamte Haftung von Screening Eagle (und/oder der Lizenzgeber des Vorgenannten) bei Schadensersatzansprüchen in Bezug auf die Betriebsprogramme, die einzeln oder gemeinsam gegen diese geltend gemacht werden, beschränkt sich, unabhängig davon, ob diese auf einem Vertragsbruch oder auf Fahrlässigkeit beruhen, auf 50% des Gesamtbetrags der vom Kunden bezahlten Jahresgebühren für die erworbenen und mit diesen Betriebsprogrammen verbundenen Waren.

4. Länderspezifische Vorschriften

4.1.  Der Kunde muss Screening Eagle spätestens zum Zeitpunkt der Bestellung über einschlägige länderspezifische Vorschriften und Normen informieren. Diese Informationen sind schriftlich, unter Angabe der erforderlichen Details mitzuteilen. Dies gilt uneingeschränkt für alle Vorschriften und Normen, die eine Anpassung oder Änderung der von Screening Eagle zu liefernden Waren und/oder Betriebsprogramme bedingen.

4.2.  Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, gelten die von Screening Eagle gelieferten Waren und Betriebsprogramme als vertragskonform, wenn sie den einschlägigen schweizerischen Bestimmungen und Normen entsprechen.

4.3.  Der Kunde:

(a) hat alle einschlägigen Gesetze und Vorschriften einzuhalten und sicherzustellen, dass

auch sämtliche betroffenen Mitarbeiter diese einhalten. Dies umfasst uneingeschränkt alle Gesetze, Vorschriften, Bestimmungen, Verbote oder weiter gefassten Massnahmen, die auf die Waren, Dienstleistungen und/oder eine der Parteien anwendbar sind, was die Annahme, Anwendung, Umsetzung und Durchsetzung von wirtschaftlichen Sanktionen, Exportkontrollen, Handelsembargos und anderen restriktiven Massnahmen („Gesetze und Vorschriften“) anbelangt, um sicherzustellen, dass die Waren nur gemäss allen einschlägigen Gesetzen und Vorschriften verkauft, geliefert, eingeführt, ausgeführt, wiederausgeführt, übertragen, verwendet, ausgewiesen und/oder transportiert werden;

(b)  hat Screening Eagle unverzüglich zu benachrichtigen, wenn ihm bekannt wird, dass er oder einer seiner Mitarbeiter oder - soweit es sich bei dem Kunden um einen Wiederverkäufer der Waren handelt - einer seiner Kunden gegen ein einschlägiges Gesetz oder eine Vorschrift verstossen hat;

(c)  hat alle Angaben und Dokumente bereitzustellen, die für den Export oder den Versand benötigt werden. Verzögerungen aufgrund von Ausfuhrkontrollen oder Genehmigungsverfahren setzen sämtliche Fristen und Lieferzeiten ausser Kraft. Werden die erforderlichen Genehmigungen nicht erteilt oder sind die Lieferung und die Dienstleistung nicht genehmigungsfähig, gilt der Vertrag im Hinblick auf die betroffenen Teile als nicht abgeschlossen;

(d)  darf keine Waren von Screening Eagle gleichgültig in welcher Form, weder direkt noch indirekt an Personen oder Körperschaften liefern, die die einschlägigen Gesetze oder Vorschriften nicht einhalten;

(e)  hat Screening Eagle für alle Ansprüche, Verluste, Haftungsansprüche bzw. direkte oder indirekte Schäden, die Screening Eagle dadurch entstanden sind, dass der Kunde, seine Mitarbeiter oder - soweit es sich bei dem Kunden um einen Wiederverkäufer der Waren handelt - seine Kunden gegen diese Bestimmung verstossen haben, zu entschädigen und dagegen schadlos halten.

4.4. Der Kunde erklärt und sichert zu, dass gegen ihn keine staatlichen oder überstaatlichen Handelssanktionen verhängt wurden. Des Weiteren sichert der Kunde zu, dass er keine unmittelbaren oder mittelbaren Geschäftsbeziehungen oder anderen Beziehungen mit Terroristen, terroristischen Vereinigungen oder anderen kriminellen oder verfassungsfeindlichen Organisationen bzw. sanktionierten Geschäftspartnern unterhält. Der Kunde gewährleistet im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit insbesondere durch geeignete organisatorische Massnahmen und den Einsatz entsprechender Systeme die Einhaltung geltender Handelsembargos, der im Zusammenhang mit der Lieferbeziehung geltenden EU-Verordnungen gegen Terrorismus und Kriminalität sowie der entsprechenden US-Bestimmungen oder anderer geltender Bestimmungen.

5. Verkaufsunterlagen und Offerten

5.1.  Sämtliche von Screening Eagle im Rahmen eines Kaufvertrags an den Kunden abgegebenen produktspezifischen Verkaufsunterlagen, technischen Beschreibungen und Daten sind, vorbehaltlich einer anderslautenden schriftlichen Vereinbarung seitens Screening Eagle, nicht verbindlich. Die beiden Vertragsparteien behalten sämtliche Rechte an den jeweils der anderen Vertragspartei zur Verfügung gestellten Plänen und technischen Unterlagen.

5.2.  Offerten von Screening Eagle können bis zu ihrer Beantwortung oder Annahme durch den Kunden nach eigenem Ermessen von Screening Eagle Änderungen unterliegen, d. h. die Offerten sind frei widerruf- und abänderbar. Wurden keine besonderen Bestimmungen vereinbart, bleiben solche Offerten nur für einen Zeitraum von 30 Kalendertagen ab dem Ausstellungsdatum gültig und erlöschen danach automatisch, sofern der Kunde den darin dargelegten Verkaufsbedingungen nicht zugestimmt hat.

6. Preise

6.1.  Sämtliche Preise von Screening Eagle in Preislisten, Offerten etc. sind in Schweizer Franken (CHF) angegeben und verstehen sich immer Ex Works gemäss Incoterms 2020, wie sie von der Internationalen Handelskammer veröffentlicht wurden („EXW“), ohne Steuern/Abgaben sowie ohne Verpackungs- und Transportkosten. Es gelten die Preise am Tage der Annahme der Bestellung durch Screening Eagle.

6.2.  Alle Transport-, Versicherungs-, Genehmigungs- und Zertifizierungskosten gehen ausschliesslich zulasten des Kunden. Darüber hinaus hat der Kunde sämtliche Steuern, Gebühren, Zölle und sonstige Abgaben zu tragen, die im Rahmen der Vertragserfüllung erhoben werden. Sämtliche vertraglich geregelten Zahlungen sind vom Kunden ohne eine gegebenenfalls nach geltendem Recht anzuwendende Quellensteuer zu zahlen. Soweit derartige Abgaben von Screening Eagle erhoben werden, sind diese vom Kunden auf erste Aufforderung zurückzuerstatten.

6.3.  Screening Eagle behält sich das Recht vor, dem Kunden bei einem Bestellvolumen von unter 200 CHF eine Bearbeitungsgebühr von 50 CHF zu berechnen.

6.4.  Screening Eagle kann dem Kunden zusätzliche Gebühren für die nach diesem Kaufvertrag und diesen Verkaufsbedingungen bereitgestellten Dienstleistungen berechnen.

7. Zahlungsbedingungen

7.1  Die vom Kunden an Screening Eagle zu leistenden Zahlungen erfolgen in der im betreffenden Kaufvertrag genannten Währung zu den dort genannten Bedingungen. Screening Eagle behält sich das Recht vor, dem Kunden die Leistungen in jeder geeignet erscheinenden Währung einschliesslich CHF, EUR, GBP, USD, SGD und RMB in Rechnung zu stellen.

7.2  Alle Rechnungen von Screening Eagle für Lieferungen an den Kunden oder von diesem bezeichnete Dritte sind entsprechend der im betreffenden Kaufvertrag genannten Zahlungsbedingungen fällig und zahlbar.

7.3  Falls der Kunde irgendeiner der sich aus dem Vertrag ergebenden Zahlungsverpflichtungen weder ganz noch teilweise rechtzeitig nachkommen sollte, ist Screening Eagle ohne weitere Ankündigung berechtigt, auf die ausstehenden Beträge Verzugszinsen in Höhe des Referenzzinssatzes SARON® (Swiss Average Rate Overnight), mindestens jedoch fünf Prozent (5 %) p. a., zu verlangen.

7.4  Sämtliche nach diesem Kaufvertrag und diesen Verkaufsbedingungen durch Screening Eagle an den Kunden zu leistende Erstattungen erfolgen über die ursprünglich vom Kunden verwendete Zahlungsmethode.

7.5  Bei Ablauf der Zahlungsfrist ist der Kunde ohne weitere Zahlungserinnerung automatisch säumig. Screening Eagle behält sich vor, dem Kunden für jede vertragsgemäss versendete Zahlungserinnerung eine zusätzliche Verwaltungsgebühr in Höhe von 200 CHF in Rechnung zu stellen. Beanstandungen der Rechnungen sind vom Kunden innerhalb der Zahlungsfrist schriftlich mitzuteilen. Werden innerhalb dieses Zeitraums keine Beanstandungen erhoben, gilt die Rechnung vom Kunden als korrekt angenommen.

7.6  Screening Eagle ist berechtigt, alle Forderungen des Kunden gegenüber Screening Eagle, mit den Forderungen von Screening Eagle gegenüber dem Kunden zu verrechnen. Der Kunde hat kein Recht, seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber Screening Eagle zu verrechnen, sofern er nicht durch ein rechtskräftiges Gerichtsurteil hierzu berechtigt wurde.

7.7  Bei Zahlungsverzug sowie bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Kunden ist Screening Eagle nach eigenem Ermessen berechtigt, i) die Lieferung der Waren ganz oder teilweise auszusetzen, ii) auch noch nicht fällige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen und iii) die Auslieferung von noch nicht vollständig bezahlten Waren von entsprechenden Vorauszahlungen oder von der Stellung einer Sicherheit für die Erfüllung der vertragsgegenständlichen Pflichten des Kunden abhängig zu machen.

8. Lieferbedingungen

Lieferungen an den Kunden oder von diesem im Vertrag entsprechend bezeichnete Dritte erfolgen ausschliesslich EX WORKS, d. h. ab Werk, Auslieferungslager oder einem anderen benannten Ort (vgl. Klausel 6), ohne dass die Waren zur Ausfuhr freigemacht oder auf ein Beförderungsmittel verladen wurden.

9. Lieferzeit

9.1.  Die vertraglich vereinbarten Lieferfristen sind eingehalten, wenn die Waren bis zu deren Ablauf dem Käufer im Werk von Screening Eagle oder an einem anderen benannten Ort zur Verfügung gestellt werden.

9.2.  Kann die Lieferfrist aus irgendeinem der folgenden Gründe nicht eingehalten werden, so verlängert sich die Lieferfrist nach Ermessen von Screening Eagle und ohne weitere Verpflichtungen um eine angemessene Zeitdauer:

(a)  Falls der Kunde seinen vertraglichen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt;

(b)  Falls die Nichteinhaltung der Lieferfrist durch ein auf höherer Gewalt beruhendes Ereignis gemäss Klausel 20, einen Streik oder eine Aussperrung oder durch sonstige unvorhersehbare und von Screening Eagle nicht zu vertretende Ereignisse begründet ist;

(c)  Falls der Kunde nachträgliche Änderungswünsche oder Ergänzungen zu seiner ursprünglichen Bestellung verlangt.

9.3.  Unbeschadet aller vertragsgegenständlichen Rechte von Screening Eagle sind Teillieferungen der im Rahmen des Vertrages erworbenen Waren zulässig.

9.4.  Screening Eagle behält sich alle Rechte gemäss Klausel 7.3 vor.

9.5.  Unbeschadet anderslautender Bestimmungen in diesem Vertrag oder im geltenden Recht, stimmt der Kunde zu, dass Screening Eagle für die Verzögerung keine Konventionalstrafen, mittelbaren Schäden oder Schadenersatz mit Strafwirkung zu zahlen hat.

9.6.  Die in den Offerten von Screening Eagle angegebenen Lieferfristen sind bis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverbindlich. Bezüglich der Verfügbarkeit der betreffenden Waren sind alle Offerten freibleibend.

10. Eigentumsübertragung, Nutzung und Risiko

10.1  Das Eigentum an der Ware geht erst mit der vollständigen Bezahlung aller dem Kunden aus dem Vertrag entstandenen Verpflichtungen auf den Kunden über.

10.2  Solange irgendeine ausstehende Zahlung nicht vollständig bezahlt wurde, ist Screening Eagle berechtigt, an den ausgelieferten Waren einen Eigentumsvorbehalt auf Kosten des Kunden in den entsprechenden Registern, Büchern und dergleichen nach dem anwendbaren Recht vorzunehmen.

10.3  Der Kunde verpflichtet sich, alle Handlungen zu unterlassen, welche den mit dem Eigentumsvorbehalt verfolgten Zielen zuwiderlaufen würden. Der Kunde hat an allen Massnahmen mitzuwirken, die für den Schutz der Ansprüche von Screening Eagle erforderlich sind. Screening Eagle ist berechtigt, auf Kosten des Kunden einen Eigentumsvorbehalt in rechtswirksamer Form in öffentliche Register, Bücher und ähnliche Akten nach Massgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften eintragen zu lassen und alle diesbezüglichen Formalitäten zu erfüllen. Während des Zeitraums des Eigentumsvorbehalts ist der Kunde verpflichtet, auf eigene Kosten die Waren zu erhalten und diese zu Gunsten von Screening Eagle gegen Diebstahl, Ausfall, Feuer, Wasser und andere Gefahren zu versichern.

10.4 Der Kunde trägt sämtliche Gefahren eines Verlustes oder einer Beschädigung der Ware ab dem Zeitpunkt der Bereitstellung der Lieferung.

11. Verzögerte Abholung durch den Kunden

11.1  Nimmt der Kunde die Ware nicht gemäss Kaufvertrag ab, lagert die Ware unversichert auf Kosten und Risiko des Kunden. Screening Eagle ist berechtigt und bevollmächtigt, nicht abgeholte Waren im Namen und auf Kosten des Kunden bei Dritten einzulagern. Während der Lagerung haftet der Kunde für alle Kosten in Zusammenhang mit dieser Verzögerung, einschliesslich der Kosten, die Screening Eagle durch die Lagerung, Versicherung und Abfertigung der Waren entstehen. Vorbehaltlich anderslautender Vereinbarungen belaufen sich die Lagerkosten pro angefangenem Monat auf 0,5 % des Rechnungswerts der Bestellung. Bereits vom Kunden geleistete oder aufgrund dieser Klausel fällige Zahlungen werden dem Kunden in keinem Fall erstattet oder in anderer Weise entschädigt.

11.2  Screening Eagle behält sich das Recht vor, die vom Kunden bestellten Waren weiterzuverkaufen, wenn der Kunde die Ware nicht innerhalb von zwei (2) Monaten nach dem Lieferdatum abholt. In diesem Fall unterrichtet Screening Eagle den Kunden vierzehn (14) Tage im Voraus schriftlich über die Entscheidung zum Weiterverkauf der Ware.

12. Transport

12.1  Sofern Screening Eagle den Transport veranlasst, geschieht dies ausschliesslich im Auftrag, im Namen und auf Rechnung des Kunden. In diesem Fall wird der Frachtführer entweder von Screening Eagle beauftragt, die Transportkosten und alle damit verbundenen Abgaben (unter anderem die Einfuhrmehrwertsteuer) beim Kunden zu erheben, oder gegebenenfalls die Transportkosten allein an Screening Eagle zu fakturieren, wobei Screening Eagle in diesem Fall dem Kunden die Frachtkosten und Auslagen in Rechnung stellt. Keine der in dieser Klausel 12 enthaltenen Bestimmungen führt zu einer Änderung oder Einschränkung der in diesen Verkaufsbedingungen festgelegten Lieferbestimmungen.

12.2  Der Abschluss einer Transportversicherung obliegt ausschliesslich dem Kunden.

13. Prüfung der Waren

13.1  Der Kunde ist verpflichtet, die Waren sofort entweder bei Lieferung oder, falls dies nicht möglich ist, unmittelbar nach Eingang in seinem Werk oder an der Lieferadresse zu prüfen und alles zu tun, um Schäden gering zu halten.

13.2  Reklamationen müssen vom Kunden sofort, spätestens jedoch innerhalb von zehn (10) Geschäftstagen nach der ersten Prüfung schriftlich und mit einer detaillierten Beschreibung erhoben werden. Die Frist läuft entsprechend ab dem Zeitpunkt der Prüfung bei Lieferung oder ab Eingang beim Kunden oder an der Lieferadresse. Während des Transports entstandene Schäden sind Screening Eagle durch den anliefernden Frachtführer bestätigen zu lassen.

13.3  Werden innerhalb des Prüfungszeitraums keine Reklamationen gemäss Klausel13 mitgeteilt, verfällt das Recht auf Prüfung und Meldung von Reklamationen.

14. Beschränkte Garantie

14.1  Screening Eagle garantiert, dass die vertragsgegenständlichen Waren zum Zeitpunkt des Kaufs frei von Material- und/oder Herstellungsfehlern sind, und lehnt im weitesten nach geltendem Recht zulässigen Umfang unter anderem jegliche weiteren expliziten oder impliziten Garantien ab. Des Weiteren lehnt Screening Eagle alle Garantien der Marktgängigkeit und/oder der Eignung der Waren für einen anderen als den von Screening Eagle angegebenen Zweck ab. Die hier vereinbarten Garantien sind erschöpfend und treten an die Stelle aller sonstigen Garantieleistungen.

14.2  Für die vertragsgegenständlichen Waren (mit Ausnahme der Betriebsprogramme) gelten die folgenden Garantiefristen (nachstehend die „Garantiefristen“):

(a)  Elektronische Anzeigegeräte: 24 Monate;

(b)  Mechanische und elektromechanische Teile und Zubehör: 6 Monate;

(c)  Reparierte Teile: 3 Monate; und

(d)  Teile und Unterbaugruppen, die der Kunde nicht im Zusammenhang mit Garantiefällen für eigene Reparaturzwecke gekauft hat: 6 Monate.

14.3  Für Kalibrierungs- und Justierungsarbeiten an den Waren wird keine Garantie übernommen und es gilt Klausel 17.

14.4  Screening Eagle garantiert jedoch während der oben beschriebenen Garantiefrist, dass die von Screening Eagle hergestellten Produkte bei korrekter Anwendung so justiert werden können, dass sie den allenfalls vorhandenen gedruckten Spezifikationen von Screening Eagle hinsichtlich Genauigkeit und Leistung für das entsprechende Modell/den entsprechenden Typ entsprechen.

14.5  Screening Eagle übernimmt keinerlei Garantie für Fremdprodukte. Für diese gilt ausschliesslich die Garantie des jeweiligen Herstellers. Des Weiteren wird keine Garantie beim Kauf der Waren von Screening Eagle bei nicht autorisierten Händlern gewährt.

14.6  Ausgeschlossen von der Garantie für neue Produkte sind alle Verschleissteile und Teile, welche einer natürlichen Abnutzung unterliegen, wie Schlagkörper, Eindringkörper, Schlagbolzen, Kontrollplatten, Verbindungs-kabel etc. Diese Produkte unterliegen der normalen Abnutzung während des Gebrauchs.

14.7  Die hier vereinbarten Garantiefristen beginnen mit i) dem Kaufdatum, wenn die Waren direkt von Screening Eagle erworben wurden, oder ii) ab dem Kaufdatum bei einem autorisierten Händler, wenn die Waren von einem offiziellen Partner von Screening Eagle erworben wurden. Sämtliche Garantieansprüche sind zusammen mit den beanstandeten Waren unmittelbar an Screening Eagle zu richten.

14.8  Folgendes wird ausdrücklich aus der Garantie für vertragsgemäss erworbene Waren ausgeschlossen: a) Mängel aufgrund unsachgemässer oder fehlerhafter Lagerung oder Verwendung der Waren, Transportschäden; b) Mängel aufgrund extremer Bedingungen, z.B. Gewitter, Blitz, Wassereintritt, Feuer, mangelhafter Lüftung oder anderen Bedingungen, die nicht von Screening Eagle zu vertreten sind; c) Verschleissteile und Teile, die einer natürlichen Abnutzung unterliegen, wie Schlagkörper, Eindringkörper, Schlagbolzen, Kontrollplatten, Verbindungskabel etc.; d) Batterien; e) mangelhafte Instandhaltung; f) Kompatibilitätsfehler zwischen den Waren und einem Fremdprodukt, g) Missachtung von Betriebs- oder Montagevorschriften; h) mangelhafte, nicht von Screening Eagle ausgeführter Bau- und Montagearbeiten; i) übermässige Beanspruchung der Waren; j) ungeeignete Betriebsmittel; k) Waren, die von Drittparteien modifiziert oder repariert wurden; l) Haftungsansprüche, die eingetreten sind, nachdem der Gefahrenübergang auf den Kunden stattgefunden hat oder m) sämtliche anderen Gründe, die nicht dem Risikobereich von Screening Eagle zuzurechnen sind.

14.9  Die Garantie endet vorzeitig, wenn der Kunde oder ein Dritter Änderungen oder Reparaturen vornimmt oder wenn der Kunde bei einem Mangel nicht alle erforderlichen Schritte unternimmt, um den Schaden zu begrenzen und Screening Eagle die Möglichkeit gibt, den Mangel zu beheben.

14.10  Screening Eagle wird während der oben genannten Garantiefristen die nötigen Ersatzteile und Arbeitskräfte zur Verfügung stellen, um den Mangel zu beheben. Sollte der Käufer die Mängelbehebung im eigenen Werk verlangen, wird Screening Eagle die entsprechenden Ersatzteile zur Verfügung stellen, um den Mangel zu beheben. Dem Käufer werden in einem solchen Fall alle Reisekosten gemäss den gültigen Kundendienstsätzen von Screening EaglE in Rechnung gestellt.

14.11  Die Beschreibung der Waren und/oder der Betriebsprogramme ist nicht als Garantie oder Gewährleistung zu verstehen.

14.12Jede unterschiedliche Garantie, die vom Kunden gegenüber seinen eigenen Kunden übernommen wird, ist, selbst wenn es sich um Endkunden handelt, nicht bindend und Screening Eagle gegenüber unwirksam.

14.13 Die Garantieverpflichtung von Screening Eagle besteht nur während der oben aufgeführten Garantiefristen und nur, sofern alle Anforderungen erfüllt sind und der Kunde nachweislich alle ihm vertraglich und gesetzlich obliegenden Verpflichtungen erfüllt sowie die von Screening Eagle bereitgestellte Produktspezifikation eingehalten hat.

14.14Der Kunde ist nicht berechtigt, aufgrund noch unerledigter Garantiefälle irgendwelche vereinbarten oder fälligen Zahlungen gegenüber Screening Eagle einzubehalten.

15. Erweiterte Garantie

15.1  Der Kunde hat die Möglichkeit, zum Zeitpunkt des Erwerbs bestimmter Waren schriftlich und unter Angabe der Produkteinheit bei Screening Eagle eine Verlängerung der Garantiefrist für elektronische Anzeigeeinheiten der Waren um zusätzliche 12 oder 36 Monate zu beantragen, wobei diese verlängerte Garantiefrist ebenfalls den hier festgelegten Bedingungen unterliegt (nachstehend die „erweiterte Garantie“). Um Missverständnisse auszuschliessen, wird darauf hingewiesen, dass Screening Eagle sich das Recht vorbehält, die betreffenden Verlängerung nach eigenem Ermessen abzulehnen.

15.2  Bei Annahme wird diese erweiterte Garantie mit der schriftlichen Bestätigung durch Screening Eagle und der anschliessenden vollständigen Bezahlung der zum Zeitpunkt des Kaufs der Ware geltenden Gebühr für die erweiterte Garantie wirksam. In diesem Fall stellt Screening Eagle dem Käufer ein entsprechendes Zertifikat über die verlängerte Garantie aus, aus dem die gültige Verlängerung hervorgeht („Zertifikat über erweiterte Garantie“).

15.3  Diese Verlängerung wird mit der schriftlichen Bestätigung durch Screening Eagle und der anschliessenden vollständigen Bezahlung der zusätzlichen Garantieverlängerungsgebühr zum Zeitpunkt des Kaufs der Ware wirksam.

15.4  Derartige erweiterte Garantien gelten ausschliesslich zwischen Screening Eagle und dem Kunden und sind nicht abtretbar oder anderweitig übertragbar. Garantiearbeiten können in jedem Fall durch niemand anderen als Screening Eagle ausgeführt werden.

15.5  Voraussetzung aller Leistungen von Screening Eagle unter der erweiterten Garantie ist die Vorlage des betreffenden Garantiescheins und der Nachweis des erfolgten Kaufs durch die Kaufbelege.

16. Haftung, Produktsicherheit 

16.1  Screening Eagle haftet für die Lieferung der Waren im vertragsgemässen Zustand und die Erfüllung der Garantiepflicht.

16.2  Die Haftung von Screening Eagle, einschliesslich der Unterauftragnehmer und Lieferanten,

für Ansprüche, unter anderem aufgrund von jedweder Fahrlässigkeit, verschuldensunabhängiger Haftung, Vertragsverletzung, Garantie oder anderweitigen Gründen, ist auf fünfzig Prozent (50 %) des Nettorechnungswerts der beanstandeten Waren beschränkt. Im gesetzlich zulässigen Umfang haften Screening Eagle, die Mitglieder des Geschäftsführungsorgans, die Mitarbeiter, Vertreter und Berater nicht für indirekte und besondere Verluste sowie Folgeschäden oder betriebliche Verluste, den Verlust von Informationen oder Daten, zusätzliche Kosten, Ansprüche Dritter oder jegliche finanzielle Verluste, die durch die Verwendung der Waren, einen Betriebsausfall oder eine Betriebsunterbrechung entstehen, unabhängig davon, ob diese auf einer vertraglichen Grundlage, einem vertragsähnlichen Verhältnis oder einer unerlaubten Handlung (einschliesslich leichter Fahrlässigkeit) beruhen. Zudem haften diese nicht für Hilfspersonal sowie unter anderem für Stillstände von Maschinen oder Baustellen, Konventionalstrafen oder Strafzahlungen zulasten des Kunden, Währungsverluste, entgangene Gewinne, etc.

16.3  Im nach geltendem Recht zulässigen Umfang haftet Screening Eagle nicht für Personen- oder Sachschäden, die durch eine der Waren verursacht wurden.

16.4  Die Waren dürfen nicht für andere als die von Screening Eagle empfohlenen Zwecke und nicht in Kombination mit nicht für diesen Zweck geeigneten Produkten verwendet werden. Screening Eagle lehnt jegliche Haftung für Schäden oder Verluste ab, die aufgrund der Nichtbeachtung dieser Klausel durch den Kunden entstehen.

16.5  Der Kunde verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass er und seine Mitarbeiter und/oder Vertreter über ausreichende Kenntnisse verfügen, um ordnungsgemäss mit den Waren zu arbeiten. Screening Eagle schliesst jegliche Haftung für Verluste und/oder Schäden aus, die durch unzureichende Kenntnis der Waren auf Seiten des Kunden entstehen.

16.6  Verkauft der Kunde eine der Waren weiter, ist im Rahmen der Verkaufsbedingungen die Haftung von Screening Eagle gegenüber dem Käufer in gleicher Weise einzuschränken, wie diese nach den vorliegenden Bestimmungen für den Kunden eingeschränkt ist.

16.7  Der Anspruch des Kunden auf Schadensersatz gilt nur während eines Zeitraums von zwölf (12) Monaten nach dem Lieferdatum der Waren.

17. Reparatur und Instandhaltung

17.1  Kostenvoranschläge für Reparaturen werden auf Anfrage erstellt und entsprechend der zum Zeitpunkt der Anfrage geltenden Preisliste von Screening Eagle in Rechnung gestellt. Wenn der Kunde die Reparatur gemäss den von Screening Eagle angegebenen Bedingungen vornehmen lässt, wird keine zusätzliche Gebühr berechnet.

17.2  Die von Screening Eagle durchgeführten Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten unterliegen diesem Kaufvertrag und diesen Verkaufsbedingungen, sofern zwischen dem Kunden und Screening Eagle keine anderslautende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Im Zusammenhang mit Dienstleistungen, die dem Kunden bereitgestellt werden, gilt Klausel 17 nicht für die Bereiche i) Garantiefristen, ii) erweiterte Garantie oder iii) Eagle Care (hier gelten gesonderte Eagle Care Reparatur- und Instandhaltungsdienste), sofern der Kunde gemäss diesen Dienstleistungen oder Bedingungen Anspruch auf die Reparatur oder Instandhaltung der entsprechenden Waren hat und seine vertraglichen Pflichten erfüllt.

17.3  Sämtliche Arbeiten werden in Abhängigkeit von der Verfügbarkeit von Ersatzteilen innerhalb eines angemessenen Zeitraums und während der üblichen Arbeitszeiten von den Servicetechnikern in den Screening Eagle Servicezentren sowie von autorisierten Partnern an einem von Screening Eagle nach eigenem Ermessen bestimmten Ort durchgeführt.

17.4  Screening Eagle oder ein von Screening Eagle nach eigenem Ermessen bestimmter Dritter übernehmen die fachmännische Abwicklung der Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten für die gemäss diesen Verkaufsbedingungen verkauften Instrumente. Sofern schriftlich kein anderer Umfang der Arbeiten vereinbart wurde, umfassen die Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten die Erbringung der als erforderlich erachteten Dienstleistungen: Diese Einschätzung erfolgt auf Grundlage der a) vom Kunden übermittelten Einzelheiten, b) der Prüfung der reparaturbedürftigen Instrumente durch Screening Eagle und c) während der Durchführung der Reparaturarbeiten.

17.5  Die Gebühren für die gemäss dieser Klausel 17 erbrachten Dienstleistungen werden auf der

Grundlage der jeweiligen erbrachten Dienstleistungen, des Zeitaufwands und der zum Zeitpunkt der Leistung geltenden Sätze von Screening Eagle berechnet. Die Arbeitszeit wird auf die nächste volle Stunde aufgerundet und gemäss den für die Dienstleistungen geltenden Sätzen für die entsprechende Geräteklasse in Rechnung gestellt.

17.6  Sämtliche für die Dienstleistung benötigten Materialien werden gesondert fakturiert.

17.7  Versandkosten (Verpackung, Transport und Versicherung) sind vom Kunden zu tragen. Screening Eagle kann eine Pauschalgebühr für die Versandkosten berechnen.

17.8  In Einklang mit den geltenden Umsatzsteuergesetzen werden auf die Preise von Screening Eagle Umsatzsteuern zum geltenden gesetzlichen Satz erhoben.

17.9  Bei den in den Kostenvoranschlägen von Screening Eagle genannten Reparaturkosten handelt es sich um Richtwerte, die auf der Grundlage der vom Kunden bereitgestellten Informationen und nach Prüfung des Instruments geschätzt werden. Screening Eagle übernimmt keine Garantie für die Richtigkeit der dort aufgeführten Summen. Wird während der Reparaturarbeiten an dem Instrument deutlich, dass umfangreichere Arbeiten erforderlich sind, autorisiert der Kunde hiermit Screening Eagle, die Arbeiten ohne vorherige Zustimmung abzuschliessen, sofern die gesamten Reparaturkosten dadurch nicht 15 % des geschätzten Preises übersteigen. Andernfalls unterrichtet Screening Eagle den Kunden und übermittelt einen neuen Kostenvoranschlag.

17.10  Entscheidet sich der Kunde, die Arbeit nicht durchführen zu lassen oder die Dienstleistung nicht fortzusetzen, ist Screening Eagle berechtigt, dem Kunden die Kosten für die Erstellung des Kostenvoranschlags und für die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Dienstleistungen zu berechnen.

17.11Der Kunde ist für die Speicherung sämtlicher Daten, für die Wiederherstellung und den Ersatz verlorener oder veränderter Daten und Programme sowie für den Schutz der in den Waren enthaltenen vertraulichen Daten und/oder personenbezogenen Daten verantwortlich.

17.12  Sofern der Kunde keine ausdrücklichen Anweisungen erteilt hat, wählt Screening Eagle die Route und die Form des Transports der reparierten oder instandgehaltenen Waren. Transport und Verpackung werden dem Kunden in Rechnung gestellt.

17.13  Nach Verlassen des Servicestandorts von Screening Eagle geht das Risiko von Schäden oder eines Verlusts der reparierten oder instandgehaltenen Waren auf den Kunden über.

17.14Nach Abschluss der Reparaturarbeiten ist der Kunde verpflichtet, die ordnungsgemäss durchgeführten Arbeiten unverzüglich abzunehmen. Die durchgeführten Arbeiten gelten als abgenommen, sofern der Kunde nicht innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der reparierten oder instandgehaltenen Waren eine anderslautende Mitteilung übermittelt.

17.15 Gleich aus welchem Rechtsgrund haftet Screening Eagle ausschliesslich in folgenden Fällen für Schäden, die nicht an der reparierten Ware verursacht wurden: Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit der Gesellschaftsorgane oder Führungskräfte von screening eagle, schuldhafte Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie Mängel, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit garantiert wurde.

18. Warenrückgabe

18.1  Waren, die von Screening Eagle vertragsgemäss geliefert wurden und einen Bestellwert von mehr als 200 CHF (ohne Versandkosten) haben, können, vorbehaltlich der Einhaltung der hier genannten Kriterien, nach eigenem Ermessen von Screening Eagle innerhalb eines Zeitraums von 14 Tagen nach Lieferung dieser Waren zurückgenommen werden.

18.2  Die retournierten Waren werden nach deren Eingang von Screening Eagle geprüft, wobei für eine Rücknahme die folgenden Bedingungen erfüllt sein müssen: i) die Waren müssen in einem einwandfreien, neuwertigen und verkaufsfähigen Zustand sein; ii) die vollständigen Verpackungseinheiten werden, wie von Screening Eagle geliefert, in der Originalverpackung entsprechend der aktuellen Produktlinie zurückgegeben und iii) der Eingang der Waren erfolgt innerhalb von 14 Geschäftstagen nach der in Klausel 18.1 genannten Vereinbarung. Sollte eine dieser Bedingungen nicht erfüllt sein, ist eine Rücknahme der erworbenen Waren ausdrücklichen ausgeschlossen.

18.3  Der Kunde hat die Kosten für die Rücksendung zu tragen.

18.4  Ist die Ware gemäss den genannten Bedingungen rücknahmefähig, wird dem Kunden der in Rechnung gestellte Betrag gutgeschrieben.

18.5  Screening Eagle berechnet für jede Rücksendung eine Bearbeitungsgebühr von 200 CHF.

18.6  Bestellungen, die Sonder- oder Massanfertigungen betreffen, werden in keinem Fall zurückgenommen.

19. Datenschutz

19.1  Screening Eagle behandelt die in Zusammenhang mit der Vertragserfüllung bekannt gegebenen personenbezogenen Daten entsprechend den anwendbaren Datenschutzbestimmungen, insbesondere dem Schweizer Fernmelde- und Datenschutzgesetz, dem schweizerischen Bundesgesetz über den Datenschutz und den Standards der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie den Datenschutzrichtlinien von Screening Eagle in ihrer jeweils gültigen Fassung. Diese Datenschutzrichtlinien werden in diese Vereinbarung aufgenommen und bilden einen Bestandteil dieses Kaufvertrags, der Verkaufsbedingungen und des Vertrags. Detaillierte Angaben finden sich in den separaten Datenschutzrichtlinien von Screening Eagle unter folgendem Link: https://www.screeningeagle.com.

19.2  Die Vertragsparteien vereinbaren, dass der Kunde die verantwortliche Stelle ist, die die Einhaltung der geltenden Datenschutzgesetze, insbesondere die Rechtmässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten sicherzustellen hat. Screening Eagle verarbeitet die personenbezogenen Daten im Auftrag des Kunden und gewährleistet die Einhaltung nur in Zusammenhang mit den Pflichten nach den geltenden Datenschutzgesetzen, die speziell auf die für die Verarbeitung Verantwortlichen ausgerichtet sind, und handelt auf rechtmässige Anweisung des Kunden.

19.3  Der Kunde sichert zu, seine Zustimmung zu Änderungen dieser Datenschutzklausel und/oder zusätzlichen Vereinbarungen zur Datenverarbeitung oder zum Datenschutz, die nach Ansicht von Screening Eagle zur Einhaltung der geltenden Gesetze und Vorschriften zum Datenschutz und/oder Richtlinien einer zuständigen Aufsichtsbehörde erforderlich sind, sowie seine Zustimmung zu deren Anwendung auf die vom Lieferanten zu gegebener Zeit bereitgestellten Lieferungen und Dienstleistungen nicht zu verweigern oder zu verzögern.

20. Höhere Gewalt

Screening Eagle haftet nicht für die Nichterfüllung der vertragsgemässen Pflichten aufgrund unvorhersehbarer Umstände oder anderen Gründen, die jenseits des Einflussbereichs von Screening Eagle liegen. Derartige Umstände oder Gründe können unter anderem Pandemien, Krieg, Unruhen, terroristische Anschläge, Handelsembargos, Anordnungen ziviler oder militärischer Behörden, Lieferverzug der Lieferanten von Screening Eagle, Feuer, Überschwemmungen, Streiks und alle Fälle sein, in denen es nicht möglich ist, die erforderlichen Transportmittel, Betriebsanlagen, Treibstoffe, Energie, Mitarbeiter oder Materialien zu erhalten. Bei einem Ereignis höherer Gewalt verlängert sich der Zeitraum für die Durchführung der Leistung durch Screening Eagle um die Dauer der durch das Ereignis entstandenen Verzögerung.

21. Rechte am geistigen Eigentum

21.1  Screening Eagle ist Eigentümer und behält zu jedem Zeitpunkt das uneingeschränkte Recht und die Rechtsansprüche an sämtlichen Rechten am geistigen Eigentum und den Fachkenntnissen im Zusammenhang mit allen Waren, den Betriebsprogrammen, den (derzeitig oder künftig) erbrachten Dienstleistungen und allen dem Kunden in Verbindung mit einer Offerte oder der Lieferung von Waren bereitgestellten Dokumenten oder technischen Zeichnungen.

21.2  Sämtliche dem Kunden durch Screening Eagle bereitgestellten Dokumente oder technischen Zeichnungen dürfen nicht für einen anderen Zweck verwendet werden als den, zu dem sie zur Verfügung gestellt wurden, und dürfen nicht verwendet, kopiert oder an Dritte weitergegeben werden.

21.3  Sofern von Screening Eagle nicht ausdrücklich anders angegeben, handelt es sich bei sämtlichen Dokumenten, Illustrationen, technischen Zeichnungen, Spezifikationen, Massen oder ähnlichen Daten, die von Screening Eagle im Rahmen einer Offerte oder eines Vertrags zur Verfügung gestellt werden, lediglich um übliche Richtwerte.

22. Schlussbestimmungen

22.1  Sofern nicht anders bestimmt, ist der Erfüllungsort der vertragsgegenständlichen Leistungen der eingetragene schweizerische Sitz von Screening Eagle.

22.2  Der Kaufvertrag, einschliesslich unter anderem der vorliegenden Verkaufsbedingungen und dieser Klausel 22.2, unterliegt dem materiellen Schweizer Recht (unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts der Schweiz, internationaler Übereinkommen und des Wiener Übereinkommens über den internationalen Warenkauf vom 11.April 1980) und insbesondere den Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts.

22.3  Bei sämtlichen Streitigkeiten, die sich aus oder in Zusammenhang mit einem Kaufvertrag und den Verkaufsbedingungen ergeben, einschliesslich unter anderem Streitigkeiten über dessen Abschluss, bindende Wirkung, Änderungen und Beendigung, sind ausschliesslich die Gerichte des Kantons Zürich, Schweiz, zuständig. Gerichtsstand ist Zürich, Kanton Zürich, Schweiz. Screening Eagle ist jedoch berechtigt, Klage gegen den Kunden an dessen registrierten Gesellschaftssitz einzureichen.

22.4  Screening Eagle ist, unbeschadet der Rechte von Screening Eagle auf Durchsetzung der Bestimmungen des Kaufvertrags und der Kaufbedingungen, berechtigt, jeden Vertrag nach eigenem Ermessen zu kündigen, sofern der Kunde gegen seine Verpflichtungen aus diesem Kaufvertrag und diesen Kaufbedingungen verstösst.

22.5  Ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Screening Eagle darf der Kunde keine Rechte oder Pflichten aus dem Kaufvertrag und diesen Kaufbestimmungen abtreten oder in anderer Weise übertragen.

22.6  Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche Kosten und Auslagen, einschliesslich angemessener Anwaltshonorare und Gerichtskosten zu tragen, die Screening Eagle im Zusammenhang mit der Durchsetzung oder Sicherung der aus dem Kaufvertrag oder diesen Kaufbestimmung erwachsenden Rechte entstehen.

22.7  Screening Eagle behält sich das Recht vor, diese Verkaufsbedingungen nach eigenem Ermessen zu ändern. Die aktuellen Verkaufsbedingungen finden sich unter dem Link https://www.screeningeagle.com oder der Kunde kann bei Screening Eagle um ein Exemplar der derzeit gültigen Verkaufsbedingungen anfragen.

22.8  Sollten einzelne Klauseln dieses Kaufvertrags oder diese Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise ungültig sein oder ihre Gültigkeit verlieren, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der rechtswirksamen Teile solcher Klauseln unberührt.

22.9  Diese Verkaufsbedingungen werden in englischer und deutscher Sprache zur Verfügung gestellt. Im Falle eines Konflikts zwischen den beiden Sprachfassungen ist die englische Fassung massgebend.

 

Schwerzenbach, 06.09.2021

 

 

 

 

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